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Gemeindeordnungen in Deutschland ArtikelDie Gemeindeordnung ist die Verfassung der Gemeinden.
In Deutschland liegt die Zuständigkeit zur Regelung der Gemeindeverfassung nach Art. 70 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_70.html) GG bei den Ländern.
Folglich existieren entsprechend der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_28.html) Abs. 2 Satz 1 GG und der Landesverfassungen Gemeindeordnungen, die Aufbau, Struktur, Zuständigkeit, Rechte und Pflichten der kommunalen Organe wie Verwaltung, Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung), Gemeindevorstand (Magistrat), Bürgermeister (Oberbürgermeister), Ortsbeirat, Ausländerbeirat usw. regeln.
Diese werden lediglich in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen durch die jeweiligen Landesverfassungen überlagert, weil dort jeweils die Stadt auch den Staat bildet.
Die Gemeindeordnung ist gleichzeitig die Basis der kommunalen Finanzwirtschaft und regelt die staatliche Aufsicht über die Gemeinden.
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Allen Kommunalverfassungen ist die Existenz eines Gemeinderates gemeinsam, dem zentrale kommunale Entscheidungen (in der jeweiligen Gemeindeordnung aufgeführt) obliegen. Unterschiede gibt es bei der Stellung des Hauptverwaltungsbeamten ("Bürgermeisters"). In der Praxis haben sich vier Kommunalverfassungstypen herausgebildet:
- die süddeutsche Ratsverfassung
- die norddeutsche Ratsverfassung
- die Bürgermeisterverfassung
- die Magistratsverfassung
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Süddeutsche Ratsverfassung | |
Die süddeutsche Ratsverfassung hat sich traditionell seit dem 19. Jahrhundert in Bayern, Württemberg und Baden entwickelt. Bei der süddeutschen Ratsverfassung werden die kommunalen Entscheidungen durch zwei Organe getroffen: dem Rat als zentralen Organ und dem hauptamtlich gewählten (Ober)Bürgermeister (dualistische Struktur). Beide Organe werden unmittelbar durch die Bürgerschaft gewählt (die Räte zumeist auf fünf Jahre, die (Ober)Bürgermeister häufig auf acht Jahre - hier gibt es zwischen den Bundesländern erhebliche Abweichungen). Der (Ober)Bürgermeister hat in dieser Verfassung eine starke Stellung inne, da er die Beschlüsse des Rates vollzieht, die Kommune nach außen vertritt und Leiter der Gemeindeverwaltung ist. Desweitern obliegen ihm eigene Zuständigkeiten, die ihm der Rat nicht entziehen kann (Weisungsangelegenheiten, Geschäfte der laufenden Verwaltung).
Die süddeutsche Ratsverfassung ist vorherrschender Typus der neueren Kommunalverfassungen und kommt in Bayern, Baden-Württemberg, in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Nordrhein-Westfalen vor.
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Norddeutsche Ratsverfassung | |
Die Norddeutsche Ratsverfassung geht auf Vorstellungen der englischen Besatzungsmacht nach 1945 zurück und war lange Jahre vorherrschender Kommunalverfassungstypus in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen.
Die norddeutsche Ratsverfassung hat ca. ein zentrales Organ, den Rat (monistische Struktur). In diesem Modell kommt dem (Ober)Bürgermeister, der vom Rat gewählt wird, lediglich die Vorsitzendenfunktion in dem Rat zu. Die Verwaltungsgeschäfte werden von einem (Ober)Stadtdirektor als Hauptverwaltungsbeamten wahrgenommen, der vom Rat gewählt in dessen Auftrag tätig wird (rein vollziehende Tätigkeit).
In beiden Bundesländern ist die norddeutsche Ratsverfassung mittlerweile von der modifizierten süddeutschen Ratsverfassung abgelöst worden (in Nordrhein-Westfalen: Rat und (Ober)Bürgermeister werden auf jeweils fünf Jahre gewählt). Damit leitet auch dort der (Ober)Bürgermeister die jeweiligen Verwaltungen.
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Auch diese Verfassungsform hat sich mittlerweile überlebt und bestand bis in die 1990er Jahre in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.
Diese Verfassungsform lehnt sich an die süddeutsche Ratsverfassung mit zwei zentralen Organen (dualistische Struktur) an. Unterschiedlich ist die Wahl des (Ober)Bürgermeisters; während dieser in der süddeutschen Ratsverfassung direkt gewählt wird, findet die Wahl bei der "Bürgermeisterverfassung" durch den jeweiligen Rat, also indirekt statt; dies sichert diesem eine stärke kommunalpolitische Position.
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Die auf die preußische Städteordnung zurückgehende "Magistratsverfassung" gilt heute ca. noch in Hessen und Bremerhaven (ursprünglich auch in Schleswig-Holstein). Dieses Kommunalverfassungsmodell geht von einer trialistischen Struktur aus. Der Gemeindevertretung als dem einen Organ steht der Magistrat, der aus (Ober)Bürgermeister sowie haupt- und ehrenamtlichen Beigeordneten besteht (Kollegialorgan), und der (Ober)Bürgermeister als drittem Organ gegenüber. Die Kompetenzen, die nach süddeutscher Ratsverfassung und Bürgermeisterverfassung auf den (Ober)Bürgermeister konzentriert sind, werden in diesem Modell zwischen Magistrat und (Ober)Bürgermeister aufgeteilt. D. h., der jeweilige (Ober)Bürgermeister hat sich in dem Kollegium des Magistrats abzustimmen und kann die Beigeordneten nicht zu bestimmten Handeln anweisen.
Ursprünglich wurde der (Ober)Bürgermeister in der Magsistratsverfassung von der jeweiligen Gemeindevertretung gewählt. Seit 1993 findet auch in Hessen eine Direktwahl der (Ober)Bürgermeister statt.
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Gemeindeordnungen der Bundesländer | |
Die Unterschiede der Verfassungstypen in den alten Bundesländern sind bedingt durch die dortigen Besatzungsmächte, die in den Ländern zu dem Teil (außer in den amerikanisch besetzten Gebieten - hier galt weitestgehend die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (DGO) fort) nachdem Krieg ihre Vorstellungen von kommunalen Strukturen vorgegeben haben. Aus diesem Grunde hat Bremerhaven eine Magistratsverfassung, während das Umland unter britischer Verwaltung stand und die dortige Doppelspitze eingeführt wurde.
Die Nennungen und Bedeutungen der kommunalen Organe variieren entsprechend in den einzelnen Bundesländern deutlich. Zudem finden sich Unterschiede abhängig davon, ob es sich (nur) um eine Gemeinde oder eine Stadt handelt.
| Gemeindeordnungen in den einzelnen Bundesländern
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| Bundesland
| Abkürzung
| Verfassungstyp
| Vertretungsorgan "Parlament"
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| Baden-Württemberg
| GemO
| Süddeutsche Ratsverfassung
| G: Gemeinderat S: Gemeinderat
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| Bayern
| GO
| Süddeutsche Ratsverfassung
| G: Gemeinderat S: Stadtrat
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| Berlin
| BezO
| keine echte GO!
| Aufgabe übernehmen das Abgeordnetenhaus und die Bezirksparlamente
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| Brandenburg
| GO
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| G: Gemeindevertretung S: Stadtverordnetenversammlung
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| Bremen
| VerfBrhv
| nur Bremerhaven Mag.Verf.
| Stadtverordnetenversammlung (Bremerhaven) und Stadtbürgerschaft (Bremen)
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| Hessen
| HGO
| Magistratsverfassung
| G: Gemeindevertretung S: Stadtverordnetenversammlung
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| Hamburg
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| keine GO
| Aufgabe übernimmt die Bürgerschaft
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| Mecklenburg-Vorpommern
| GO
|
| G: Gemeindevertretung S: Stadtvertretung
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| Niedersachsen
| NGO
| nds Ratsverfassung
| G: Gemeinderat S: Stadtrat
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| Nordrhein-Westfalen
| GO
| NRW-Ratsverfassung
| G: Rat der Gemeinde S: Rat der Stadt
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| Rheinland-Pfalz
| GemO
| Bürgermeisterverfassung
| G: Gemeinderat S: Stadtrat
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| Sachsen
| SächsGemO
|
| G: Gemeinderat S: Stadtrat
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| Sachsen-Anhalt
| GO LSA
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| G: Gemeinderat S: Stadtrat
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| Schleswig-Holstein
| GO
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| G: Gemeindevertretung S: Stadtvertretung (oder wie in Hauptsatzung festgelegt)
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| Thüringen
| ThürKO
| Süddeutsche Ratsverfassung
| G: Gemeinderat S: Stadtrat
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In der Tendenz entwickelt sich - bei Differenzierungen - seit den 1990er Jahren das Kommunalverfassungsrecht in Richtung der süddeutschen Ratsverfassung mit der Direktwahl des (Ober)Bürgermeisters. Insbesondere in den neuen Bundesländern hat sich dieser Typus flächendeckend durchgesetzt; westdeutsche Bundesländer haben ihre Gemeindeverfassungen in dieser Zeit entsprechend novelliert. Abweichungen gibt es insbesondere bei Wahlzeiten und den Kompetenzen der jeweiligen (Ober)Bürgermeister.
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